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Bei der Sachmängelhaftung müssen Verkäufer von gebrauchten Automobilen ein Jahr lang für anfallende Mängel am Wagen haften. Auch wenn der Verkäufer Zusatzklauseln (Keine Sachmängelhaftung und Ähnliche) im Vertrag anführt, gilt dennoch die generelle Sachmängelhaftung ohne Minderungen. Jene Klauseln sind demnach unwirksam, diese Haftung wirkt immer. Sie ist im Gegensatz zur Gebrauchtwagengarantie kostenlos und ein grundlegendes Recht beim Gebrauchtwagenkauf. Nachteilig an der Sachmängelhaftung ist jedoch, dass sie nur bei Schäden gilt, die bereits bei Vertragsabschluss vorhanden sind. Auch die Schäden, die in den ersten sechs Monaten des ersten relevanten Jahres entstehen, kann der Käufer eventuell noch über diese Haftung abrechnen lassen, da der Mangel sicherlich schon beim Kauf vorhanden gewesen ist.
Erfolgt der Schaden jedoch ab dem siebten Monat muss der Käufer nachweisen können, dass diese Schäden bereits bei Vertragabschluss vorgelegen haben. Eine abgeschlossene Gebrauchtwagengarantie ist gegenüber der Sachmängelhaftung dahingehend vorteilig, dass erstere den Käufer dazu befähigt, in verschiedenen Werkstätten die Reparaturen vornehmen zu können und an wenige Bedingungen geknüpft ist. Bei der Sachmängelhaftung ist dies in der Regel auf die Werkstatt des Verkäufers beziehungsweise eine von diesem angegebene Werkstatt beschränkt. Verlangt eine Werkstatt beispielsweise vom Käufer eine Beteiligung an den Reparaturkosten, sollte zunächst geprüft werden, ob der Schaden eventuell durch die Sachmängelhaftung kostenlos nachgebessert werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt. Allgemeine Verschleißerscheinungen beziehungsweise typische Verschleißteile am Fahrzeug fallen generell wohl nicht unter diese Haftung des Verkäufers, jedoch muss dieser sie gewähren, wenn die Mängel nicht durch Verschleiß entstanden sind. Insgesamt ist diese spezielle Haftung hilfreich, eine Gebrauchtwagengarantie gibt jedoch zusätzlich Sicherheit.