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Bei einem Diesel-Fahrzeug mit Automatikgetriebe gilt das so genannte „Turbo-Loch“ beim Anfahren nicht als technischer Mangel. Diese Anfahrtsschwäche sei ein seit 30-Jahren bekanntes Problem, begründete das Landgericht München (Az. 29 O 6962/07) die Abweisung der Klage eines sich getäuscht fühlenden Autofahrers auf Rückabwicklung eines Leasingvertrages.
Der Mann hatte einen extra schnellen Wagen geleast. Dieses Fahrzeug fuhr ihm zu langsam an. Der sich „ausgebremst“ fühlende Autobesitzer wollte deshalb das Fahrzeug zurückgeben. Doch weil der Hersteller sich weigerte, dem nachzukommen, focht der beruflich als Anwalt tätige Mann den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ihm sei die zeitliche Verzögerung beim Anfahren als Mangel verschwiegen worden.
„Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte die Angaben des Herstellers bestätigt, wonach die bemängelte Anfahrtsschwäche bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe dem Stand der Technik entspricht“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der deutschen Anwaltshotline. Lebensgefährlich und bedrohlich sei diese Anfahrtsschwäche nicht. Eine Täuschung des Autoleasers konnte das Gericht insoweit nicht erkennen.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 22.05.2008 aktualisiert am 22.05.2008
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