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Davon hat sicher schon jeder Autofahrer geträumt: Einfach das Blaulicht rausholen und als „Polizeiwagen“ den Stau links liegen lassen. Doch Vorsicht: Wer als Privatperson mit seinem Privatfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht herumfährt, begeht eine strafbare Amtsanmaßung. Das entschied laut D.A.S. das Oberlandesgericht Celle. Das betreffende Fahrzeug war ein silberner Mercedes mit blauen Streifen an den Seiten gewesen und einem Blaulicht auf dem Armaturenbrett. Dass einzelne Zeugen das Fahrzeug als „Fälschung“ erkennen, schützt den Fahrer nicht vor einer Bestrafung (OLG Celle, Az. 32 Ss 110/13).
In dem besagten Fall bestätigte das Oberlandesgericht Celle eine Geldstrafe in Höhe von 3 000 Euro. Die Begründung: Für eine Strafbarkeit sei es ausreichend, wenn eine Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen – jeder normale Verkehrsteilnehmer hätte durch die Lackierung und das Blaulicht auf ein Polizeifahrzeug im Einsatz schließen können. Dass der Zeuge das „Polizeiauto“ als Fälschung erkannt habe, entlaste den Angeklagten nicht. Auch die Art, wie der Angeklagte das Blaulicht eingesetzt habe – zur Ermahnung und Abschreckung anderer Autofahrer – deute auf das absichtliche Vortäuschen einer Diensthandlung hin.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 29.01.2014 aktualisiert am 29.01.2014
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