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Dem Opfer eines Verkehrsunfalls, das nicht berufstätig ist und damit kein Arbeitseinkommen hat, steht Schadenersatz für die eigene Haushaltsführung zu, wenn sie bis dahin in seinen Händen lag. Handelt es sich bei dem Betroffenen um den 2-Personen-Haushalt eines Rentnerehepaars, geht das Landgericht Ulm (Az. 6 O 151/09) für die Schadenermittlung von einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit mit 40,5 Stunden aus. Der zu ersetzende Stundenlohn ist laut dem Richterspruch entsprechend dem Tariflohn einer Hauswirtschafterin mit 8 Euro anzusetzen.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bewohnt das 74-jährige Opfer des schweren Verkehrsunfalls mit seiner selbst in der Mobilität stark eingeschränkten Frau eine 89,25 Quadratmeter große 3-Zimmer-Wohnung. [foto id=“363894″ size=“small“ position=“left“]Weil ihn an dem Unfall unbestritten keinerlei Mitverschulden traf, verlangte er von der Versicherung des Verursachers nun einen „Lohnausgleich“ für den Ausfall seiner heimischen Arbeitskraft.
Zu Recht, wie die Landesrichter in der baden-württembergischen Universitätsstadt entschieden. Sind beide Personen des Haushaltes über 60 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, ergeben sich bei einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit von 40,5 Stunden täglich 5,8 Stunden, die nach Gruppe 3 des Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes zu bezahlen sind.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 17.06.2011 aktualisiert am 17.06.2011
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