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Mit einem speziellen Nahbereichs- und Weitwinkelspiegel müssen ab 1. April Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgerüstet sein.
Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 1. April 2000. Fehlt der vorgeschriebene Spiegel bei der Hauptuntersuchung, wird dies als erheblicher Mangel eingestuft. Geeignete Spiegel erkennt man nach Angaben der KÜS an den eingedruckten Ziffern 03. Spiegel mit den Zahlen 02 sind nicht mehr zulässig. Außerdem muss der Wölbungsradius 300 Millimeter betragen und der Spiegel muss mindestens zwei Meter über dem Boden angebracht werden können. Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen, die nach dem 26. Januar 2007 erstmals angemeldet worden sind, müssen außerdem über einen Frontspiegel oder ein Kamerasystem verfügen.
geschrieben von (sta/mid) veröffentlicht am 25.03.2009 aktualisiert am 25.03.2009
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