Abschleppen von Fahrrad nicht ohne weiteres erlaubt

Ein im Fußgängerbereich abgestelltes Fahrrad darf –
im Gegensatz zu einem Personenwagen – von der Ordnungsbehörde nicht
einfach abgeschleppt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Rad den
Fußgängerstrom auf einem Bürgersteig nicht wesentlich behindert.

Das
hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster im Zusammenhang mit der
Umsetzung eines an der Westfassade des Hauptbahnhofs der Stadt
abgestellten Fahrrades entschieden (Az. 1 K 1536/07).

Abstellen ist zulässig

Das
Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr
vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist laut
Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zugelassen. Zwar hat eine Behörde
immer die Befugnis, eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren – etwa durch das
Umsetzen eines störenden Fahrrades. Die öffentliche Sicherheit wurde
durch das Rad an der Seitenwand des überdachten Münsteraner
Bahnhofaufgangs allerdings nicht gefährdet.

Insofern war die Umsetzung
des Rades auf einen entfernten Sammelplatz durch die Behörde
unrechtmäßig.

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