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Auch bei Bagatellschäden darf der Verursacher sich nicht vom Unfallort entfernen. ACE-Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp erläutert den Sachverhalt: „Vom Gesetz wird verlangt, dass der Schädiger sofort an der Unfallstelle stehen bleiben muss. Tut er das nicht, kann er sich wegen Unfallflucht strafbar machen. Das gilt auch dann, wenn er nach dem Zusammenstoß um die nächste Ecke fährt, um einen Parkplatz aufzusuchen. Selbst wenn er die Absicht hat, von dort an die Unfallstelle zurückzukehren.“
Der Schädiger muss auf sein Fahrzeug an der Unfallstelle belassen. Nur so lässt sich klären, ob und wie der am Unfall beteiligt gewesen ist. Seine mutmaßliche Schuld muss er nicht einräumen, sondern lediglich angeben, dass er an dem Unfall beteiligt war. Ist der Geschädigte nicht vor Ort, beispielsweise dann, wenn eine Beule in ein geparktes Auto gefahren wurde, muss auf den Geschädigten oder auf die Polizei gewartet werden.
Die Gerichte sprechen hier von einer den Umständen nach angemessene Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Je nach Tageszeit, Schwere des Schadens oder des Unfalls variiert die verlangte Wartezeit zwischen 20 und 60 Minuten. Nur wenn körperliche Verletzungen vorliegen und deshalb ärztliche Versorgung erforderlich ist, kann die Wartepflicht entfallen.
Verstreicht die Wartefrist, muss gleichwohl der Geschädigte ohne schuldhaftes Verzögern informiert werden. Falls dies nicht möglich ist, besteht die Pflicht, sich sofort bei der Polizei zu melden und den Unfall dort anzuzeigen. Angesichts dieser Auflagen handelt es sich bei Unfallflucht keineswegs um eine Bagatelle. Dies zeigt sich auch bei dem für dieses Delikt vorgesehene Strafmaß: sieben Punkte in der Verkehrssünderkartei, Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie Fahrerlaubnisentzug. Außerdem ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die Kfz-Haftpflicht reguliert zwar den Unfallschaden, holt sich aber den Betrag beim Versicherten zurück.
Die Versuchung ist groß, sich bei einem relativ kleinen Schaden vom Unfallort zu entfernen. Doch der Tatbestand einer Unfallflucht liegt bereits vor, wenn ein Schaden von mehr als 25 Euro verursacht wurde. Liegt der Schaden über 750 Euro gehen die Gerichte schon von einem bedeutenden Schaden aus.
Alljährlich werden rund 50.000 Autofahrer wegen Unfallflucht im Straßenverkehr bestraft. Die Gerichte können gegenüber Unfallflüchtigen in der Regel kein Pardon und Erklärungsversuche wie „habe einen Schock erlitten“ oder „habe vom Aufprall überhaupt nichts mitgekriegt“ werden als billige Ausrede eingestuft. Macht die Staatsanwaltschaft das Angebot, gegen Zahlung eines Betrages von beispielsweise 250 Euro das Verfahren einzustellen, erscheint es grundsätzlich ratsam dieser Offerte zuzustimmen. Zwar wird man zur Kasse gebeten, muss sich jedoch nicht auf einen ungewissen Ausgang des Gerichtsverfahrens einlassen. Wird ein Verfahren eingestellt, bedeutet das, es wird nicht verurteilt und es erfolgt auch kein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
geschrieben von auto.de/(ampnet/Sm) veröffentlicht am 19.12.2011 aktualisiert am 19.12.2011
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