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Wird einem Auto- oder Motorradfahrer der fahrbare Untersatz geklaut, kommt meist die Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Startet der Dieb das Auto mit dem geklauten Schlüssel, dann besteht laut ADAC die Gefahr, dass die Versicherung dies als grobe Fahrlässigkeit einstuft und der Geschädigte leer ausgeht oder sein Anspruch auf Schadenregulierung zumindest stark gekürzt wird.
Wer den Schlüssel in der Wohnung oder im Hotelzimmer offen liegen lässt, muss bei einem Einbruch mit einer Zahlungsverweigerung der Versicherung rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn er eine ebenerdige Terrassentüre zur Nachtzeit offenstehen lässt.
Grob fahrlässig handelt auch, wer seinen Autoschlüssel in einem Raum ablegt, zu dem mehrere Menschen zutritt haben. Daran ändert auch nichts, dass der Raum mit dem Schild „privat“ gekennzeichnet ist oder der Schlüssel in einer Tasche verborgen ist. Das kann so weit gehen, dass sogar ein mit dem gestohlenen Fahrzeug verursachter Autounfall dem Bestohlenen zur Last gelegt wird.
Die schwerste Form der Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug unbeaufsichtigt lässt, während der Schlüssel im Zündschloss oder in der Tür steckt. Hier wird in der Regel immer grob fahrlässiges Verhalten angenommen. Die Quote der Kürzung der Versicherungsleistung wird in solchen Fällen sehr hoch angesetzt werden.
Keine negativen Folgen hat ein Autofahrer zu erwarten, wenn der Schlüssel während eines Werkstattaufenthalts abhanden kommt. Hier ist er lediglich verpflichtet, den Diebstahl des Schlüssels seiner Versicherung anzuzeigen.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 29.07.2009 aktualisiert am 29.07.2009
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Natürlich haben die Versicherungsgesellschaften das Recht und auch die Plicht jeden Fahrzeugdiebstahl genauenstens unter die Lupe zu nehmen.
In einigen Fällen ist dabei auch sicherlich Fahrlässigkeit oder auch Sorglosigkeit die Ursache das ein Fahrzeug gestohlen wurde.
Doch in den meisten Fällen sucht die Versicherung nur nach der Möglichkeit den endstandenen Schaden so Gering wie möglich zu halten. So wird immer wieder dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen um den Versicherten zu verunsichern, damit dieser einer Mithaftung des endstandenen Schadens zustimmt. Fazit : Versichere dich Reich, zahle dich Arm.