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Bei winterlichen Straßenverhältnissen sollten Autofahrer besonders aufmerksam fahren, denn es besteht kein Rechtsanspruch auf geräumte Straßen. Die Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden gilt laut ADAC nur bei besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, auf Radwegen existiert sie meistens nicht. Ist ein Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren.
Der ADAC rät dringend davon ab, Winterdienstfahrzeuge im Einsatz zu überholen – denn vor Räum- und Streufahrzeugen ist die Fahrbahn häufig gefährlich glatt. Wer zu nah auffährt, muss mit einer Mischung aus Salz und Schnee rechnen, was die Windschutzscheibe verschmieren und die Sicht beeinträchtigen kann. Die Faustformel für den Sicherheitsabstand lautet: mindestens halber Tacho. Achtung: Streusalz kann die Reibung zwischen Bremsscheibe und Bremsbelag beeinflussen und so die Bremswirkung verringern. Um die Salzschicht auf den Bremsscheiben abzuschleifen, sollte man ab und zu leicht anbremsen, rät der ADAC.
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geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 20.02.2018 aktualisiert am 20.02.2018
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