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Dass bei Verkehrsunfällen im Ausland die Schadenabwicklung nicht nach dem Recht des Wohnsitzlandes des Unfallopfers durchgeführt wird, ist nach Ansicht des ADAC unbefriedigend.
Auch die im Januar 2009 in Kraft getretene sogenannte Rom-II-Verordnung, die regeln soll, welches nationale Recht bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im Ausland gelten soll, sei aus Verbrauchersicht nicht ausreichend. Danach gilt auch weiterhin grundsätzlich das Recht des Unfalllandes. Es sei denn, Schädiger und Geschädigter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land. In diesem Fall gelangt deutsches Recht zur Anwendung.
Der Verordnung in der jetzigen Fassung ging eine kontroverse Diskussion zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU voraus. Vom Europäischen Parlament wurde eine Sonderregelung für Verkehrsunfälle gefordert, nach der bei der Regulierung von Auslandsunfällen generell das Recht des Wohnsitzlandes des Geschädigten zur Anwendung kommen sollte.
Aus Sicht des ADAC ist jedoch positiv zu bewerten, dass zumindest bei der Schadenberechnung für Personenschäden die mit der Unfallabwicklung befassten Gerichte künftig das Kostenniveau am Wohnsitz des Verkehrsopfers berücksichtigen sollen. Danach könnte ein deutsches Unfallopfer, das zum Beispiel bei einem Unfall in Rumänien schwer verletzt wurde, unter Umständen einen höheren Schadenersatz erhalten, als ihm eigentlich nach rumänischen Bemessungskriterien zustehen würde.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 15.01.2009 aktualisiert am 15.01.2009
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