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Wenn die schönsten Tage des Jahres durch gravierende Mängel getrübt werden, ist der Ärger groß. Wenn bei Beschwerden keine Einigung mit dem Reiseveranstalter erzielt werden kann, landen solche Fälle vor Gericht. Damit Urlauber wissen, ob und wann sich dieser Weg lohnt, hat der ADAC über 270 Urteile rund um Reisemängel zusammengestellt.
Wird etwa im oder direkt neben dem Hotel den ganzen Tag gebaut, können sich Geschädigte über Rückerstattungen von 50 bis 60 Prozent des Reisepreises freuen. Wer sich allerdings von einem krähenden Hahn oder Hundegebell in ländlichen Gegenden gestört fühlt, geht leer aus. Weitere häufig angezeigte Mängel mit der Aussicht auf Rückerstattung sind erhebliche Flugverspätungen oder -verlegungen oder nicht fertig gestellte beziehungsweise verschmutzte Hotel- und Poolanlagen. Ungezieferbefall etwa durch vereinzelte Gekos oder Kakerlaken im Hotelzimmer und kurzzeitig auftretende Ameisen sind allerdings kein Grund für eine Minderung.
Um überhaupt Geld für entgangene Urlaubsfreuden erstattet zu bekommen, müssen Reisende einen Mangel sofort bei der Reiseleitung anzeigen und Abhilfe verlangen. Fotos oder Videos, die Missstände dokumentieren, oder unabhängige Zeugen helfen bei der Beweisführung. Nach der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 29.07.2013 aktualisiert am 29.07.2013
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