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Ärger mit der Werkstatt droht immer dann, wenn die Rechnung aus Sicht des Kunden nicht wie erwartet oder vereinbart ausfällt. Dabei richtet sich die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten doch nach den getroffenen Vereinbarungen. Wenn so eine Vereinbarung fehlt, fällt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine ortsübliche Vergütung an. Etwas anderes gilt nur bei anderslautender Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem beauftragenden Kunden. Klingt ganz einfach – trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG Experten nennen ein paar wichtige Details.
Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so kann diese eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Ist ein Kostenvoranschlag erstellt worden, so richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrundeliegenden Berechnung des Kostenvoranschlages abweichen. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von lediglich 10 bis 20 Prozent.
Ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann gemäß BGB darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.
Die Vergütung wird mit der Abnahme des Kfz fällig. Der Kunde ist laut BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen. Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt § 641 Abs. 3 BGB.
Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht zu. Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten: Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält. Oder er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen.
Im letzten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleicht, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 01.06.2012 aktualisiert am 01.06.2012
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