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Recht
Während der morgendlichen Fahrt zur Arbeit, dem Abstecher zum Supermarkt am Abend oder der Wochenendreise zur Verwandtschaft – immer häufiger kommt es heute im Straßenverkehr zu adrenalinfördernden Situationen. Der Grund ist meist ein forscher Zeitgenosse, für den die Regeln auf den Straßen allenfalls auf dem Papier existieren.
Jüngstes Beispiel für die unlautere Vorteilsnahme: Ein junger Fahrer setzt an einer Schlange vor der roten Ampel, die für ihre kurzen Grünphasen berüchtigt ist, den Blinker links und fährt auf der Abbiegespur bis zur Pole-Position vor. Wechselt die Signalanlage nun auf grünes Licht, blinkt er rechts und drängelt sich in die geradeausfahrende Autokolonne hinein – und vermeidet so die längere Wartezeit zu Lasten anderer. Wer jetzt aber aufmuckt und den Rowdy beschimpfen will, sollte sich mäßigen. Denn auch wenn ihm die Vorfahrt genommen, er geschnitten wird oder der Fahrer hinter ihm drängelt, wer andere beleidigt, absichtlich kränkt oder sich verächtlich äußert, begeht eine Straftat.
„Tatsächlich ist eine im Straßenverkehr getätigte Beleidigung eine Straftat (Paragraph 185 StGB Beleidigung) und kann eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Das gilt sowohl für verbale Angriffe wie Flüche oder Beleidigungen als auch für beleidigende Gesten“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der DAS Rechtsschutzversicherung.
Anders als bei Verkehrsverstößen gibt es für Beschimpfungen und beleidigende Gesten jedoch keinen festen Bußgeldkatalog. Die Höhe des Strafgeldes wird hier in Tagessätzen bemessen. Und deren Anzahl und Höhe sind wiederum abhängig von den Tatumständen und vom Verdienst des Beschuldigten.“In den meisten Fällen werden für eine Beleidigung zwischen zehn und dreißig Tagessätze verhängt. Dreißig Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt. Als Tageshöchstsatz gelten 30.000 Euro (Paragraph 40 Absatz 2 StGB)“, so die DAS Rechtsexpertin. Wiederholungstäter müssen mit mehr Tagessätzen und unter Umständen auch mit einer Haftstrafe rechnen.
Auch wenn es keinen fixen Kostenkatalog für Beleidigungen gibt, so können sich Autofahrer doch an Durchschnittswerten orientieren: Bei einem gestreckten Mittelfinger lagen die von Gerichten verhängten Geldstrafen bisher zwischen 600 Euro und 4.000 Euro. Zeigt ein empörter Autofahrer einen Vogel, kostet ihn das 750 Euro. Verbale Beleidigungen ahnden die Gerichte mit Geldstrafen zwischen 250 Euro für den Ausdruck „Bekloppter“ und 2.500 Euro für „Alte Sau“. Übrigens gelten auch indirekte Aussagen wie zum Beispiel „Am liebsten würde ich A…loch zu Dir sagen“, als Beleidigungen. Besonders streng werden herablassende Äußerungen gegenüber Polizisten oder Politessen verfolgt. Hierbei wird indirekt auch der Staat beleidigt. Deshalb erstattet der Ordnungshüter meist gemeinsam mit dem Dienstherrn Anzeige. Auch in anderen Ländern sollte man sich mit unfreundlichen Gesten zurückhalten. So ist der „Stinkefinger“ weltweit eine Beleidigung. Andere Gesten sind dagegen nicht so eindeutig: Während die Geste eines hochgestreckten Daumens bei uns eher positiv besetzt ist, gilt sie etwa in Nordafrika oder dem Mittleren Osten als Beschimpfung. Wer den Daumen dazu noch auf und ab bewegt, verschlimmert das Ganz noch: In vielen Mittelmeerländern, Russland und Teilen Afrikas ist das eine obszöne Beleidigung. Am besten fährt man mit einer heiteren Gelassenheit und einem zeitlich nicht zu knapp aufgestellten Reiseplan. Dann lässt sich der ungestüme Mit-Verkehrsteilnehmer leichter ertragen und die eigenen Nerven werden obendrein geschont.
geschrieben von MID veröffentlicht am 09.05.2016 aktualisiert am 09.05.2016
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