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Bei der Nutzung eines Dienstwagens gilt pauschal: Wer viele private Fahrten unternimmt, stellt sich mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode besser, wer hauptsächlich dienstlich unterwegs ist, führt besser Fahrtenbuch. Allerdings sind an das Führen eines solchen Wegenachweises einige Anforderungen geknüpft, wissen die ARAG Experten.
Mindestens müssen Datum, Ziel, Zweck, aufgesuchte Geschäftspartner, Grund (privat oder geschäftlich) sowie der konkrete Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt aufgeführt werden. Auch Umwege sind zu verzeichnen.
Bei einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch muss auf Leserlichkeit geachtet werden (BFH, Az.: VIII B 120/11) – das Finanzamt muss es entziffern können und nicht nur der Verfasser.
Wer der Ordnung halber dann auf Excel setzt, begeht allerdings auch einen Formfehler. Denn in diesem Programm kann jederzeit verändert, hinzugefügt oder weggestrichen werden. Somit ist dies nicht zuverlässig genug für das Finanzamt (BFH, Az.: VI R 64/04). Und: Hat das Finanzamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit aufgrund von Formfehlern oder auftretenden Lücken, kommt die Ein-Prozent-Regel zur Anwendung.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 06.09.2012 aktualisiert am 06.09.2012
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