Arbeitgeber muss nicht auf inhaftierten Arbeitnehmer warten

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Doch wenn ein Arbeitnehmer eine länger als zwei Jahre andauernde Haftstrafe abzusitzen hat, so ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten das Arbeitsverhältnis für diese Dauer aufrecht zu halten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall entschieden (Az.: 2 AZR 790/09).

Ein Industriemechaniker, der seit über zehn Jahren bei Volkswagen beschäftigt war, wurde im November 2006 wegen Rauschgiftdelikten in Haft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz des Inhaftierten im Jahr 2008 dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen setze sich der Häftling zu Wehr und gewann zunächst vor dem LAG Niedersachsen. Das BAG allerdings beurteilte den Sachverhalt anders und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Begründung des Gerichts

[foto id=“354712″ size=“small“ position=“left“]Die Kündigung ist laut Gericht als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund seiner Haftstrafe dauerhaft an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. Anders als bei einer lang andauernden Erkrankung habe der inhaftierte Arbeitnehmer es selbst verschuldet, dass er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen könne.

Länger als zwei Jahre müsse der Arbeitgeber nicht auf die Haftentlassung seines Mitarbeiters warten und könne in der Regel das Arbeitsverhältnis kündigen, so die Richter.

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Gast auto.de

April 18, 2011 um 5:09 pm Uhr

Das man über sowas noch diskuttieren muss, sowas gibt es aber auch nur in Deutschland!

Gast auto.de

April 18, 2011 um 4:40 pm Uhr

Na das wäre ja auch zu schön. Sollte die Wirtschaft etwa für persönliches Verfehlen die Zeche zahlen? Aber Hauptsache erstmal geklagt. Der müsste für die Dreistigkeit gleich noch ein paar Jahre kriegen!!!!

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