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Von Victoria Lewandowski Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, ebenso wie zuvor das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln), dass ein Arbeitnehmer nach dreijähriger Krankheit keinen Urlaubsanspruch der vorangegangenen Jahre hat. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein dringender Grund vorliegt, der einen Übertrag erlauben würde.
In dem uns vorliegenden Fall wollte der Kläger Urlaub aus drei vergangenen Jahren geltend machen. Der Kläger war von 11. Januar 2005 bis 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Der Arbeitgeber gewährte ihm für 2008 den jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Kläger meinte, dass ihm zusätzlich 90 Urlaubstage aus den Jahren 2005 bis 2007 zustünden, und zog vor Gericht.
Vorm BAG und vorm LAG Köln hatte die Klage keinen Erfolg. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie in diesem Fall- in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 23.08.2011 aktualisiert am 23.08.2011
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