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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.03.2013) urteilte jüngst, dass Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, wirksam sind.
Der Kläger war seit 1980 für die beklagte Firma tätig. Beide Parteien unterzeichneten eine „Einstellungsmitteilung“, wonach das Arbeitsverhältnis [foto id=“458078″ size=“small“ position=“right“]auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung von 1976 regelt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber dürfen in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse festlegen. Sie sind dabei an Recht und Billigkeit gebunden, Paragraph 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Beides ist gewahrt, wenn die Altersgrenze an die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft. Es liegt keine Altersdiskriminierung vor. Bei der „Einstellungsmitteilung“ handelt es sich auch nicht um eine einzelvertragliche Abmachung, die die Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängt.
(Quelle: http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de)
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 12.03.2013 aktualisiert am 12.03.2013
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