Arglistige Täuschung hebelt Gewährleistungs-Ausschluss aus

In puncto Qualität sind Gebrauchtwagenkäufe vor allem per Internet häufig ein Risiko. Probefahrten finden selten statt und wenn, dann meistens nur als kurzer Aufgalopp. Bei Verkäufen auf privater Basis muss man viel Unkenntnis und keinen bösen Willen unterstellen. Bei einem Händler schon, wenn der verkaufte Gebrauchte, der angeblich im Superzustand war, bereits nach 500 Kilometern liegen bleibt. Das fand ein Münchener Amtsrichter auch und verurteilte den Händler dazu, dem Käufer sämtliche Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen.

Als Vorgeschichte hatte der Autohändler das private Fahrzeug seiner Frau im Internet angeboten und in der Beschreibung einen Kilometerstand von rund 100.000 Kilometern und einen Superzustand des Wagens angegeben. Als Vorschaden wurde lediglich ein ausgewechselter Kotflügel vermerkt und darüber hinaus die Gewährleistung ausgeschlossen.

Nach einer kurzen Probefahrt im Stadtbereich entschied sich ein Interessent zum Kauf, doch stellte er auf der Heimfahrt bereits nach 20 bis 30 Kilometern fest, dass er das Auto nur bis auf maximal 100 Stundenkilometer beschleunigen konnte. Ein sofortiger Anruf beim Verkäufer mit der Bitte, das Auto zurückzunehmen oder zumindest die offensichtlich entstehenden Reparaturkosten zu übernehmen, wurde abgelehnt. Da ihm ohnehin nichts anderes übrig blieb, fuhr unser Mann mit Zuckeltempo 80 km/h weiter, blieb aber kurz vor dem Ziel endgültig liegen und musste abgeschleppt werden.

Da die erneute Reklamation beim Händler erfolglos blieb, ging es also vors Gericht. Und dort bekam unser Mann endlich Genugtuung. In seiner Urteilsbegründung führte der Amtsrichter u.a. aus, dass der Defekt ganz offensichtlich schon beim Verkauf vorgelegen habe. Wenn dieser – wie hier im konkreten Fall – bereits nach 20 oder 30 Kilometern auftrete und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen bleibe, spreche der erste Anschein zumindest dafür. Hinzu komme, dass dem Autohändler, der das Fahrzeug in einem Superzustand angepriesen habe, als Fachmann der Defekt bekannt gewesen sein musste. Insoweit habe er den Käufer arglistig getäuscht, was den Gewährleistungsausschluss null und nichtig mache. (AG München, Az. 251 C 19326/08).

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Tesla liefert mehr Reichweite

Tesla liefert mehr Reichweite

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

zoom_photo