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Rotlichtverstöße werden bekanntlich nicht nur von Auto- und Motorradfahrern begangen, sondern sehr häufig auch von Fußgängern sowie Radfahrern – meist folgenlos. Werden solche Verkehrssünder mal erwischt, kann es aber auch anders kommen, zumindest wenn Alkohol und Drogen im Spiel sind. Das Gericht kann dem Betreffenden verbieten, mit fahrerlaubsfreien Fahrzeugen wie Fahrrad und Mofa am Straßenverkehr teilzunehmen.
Das musste jetzt ein Mann erfahren, der eine Fußgängerampel bei Rot überquerte. Bei ihm wurde nicht nur ein Alkoholwert von mehr als zwei Promille festgestellt, sondern auch die offensichtlich regelmäßige Einnahme von Kokain. Die Behörde reagierte prompt: Obwohl unser Mann bislang nicht auffällig geworden war, ordnete sie ein sofortiges Verbot der Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen an, da erneute Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht auszuschließen seien.
Der Einspruch gegen diese Verfügung folgte prompt. Schließlich, so der Rotlicht-Sünder, bezögen sich die entsprechenden Paragrafen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nur auf Kraftfahrzeuge, und zudem habe er mit einer Entgiftungsbehandlung begonnen. Argumente, mit denen er beim Verwaltungsgericht in Hannover nicht durchkam. Dessen Richter urteilten klar: Die Behörde habe Recht, da auch von einem Fahrradfahrer ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgehe. Und da es keine milderen Maßnahmen gebe, eine künftige Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zu verhindern, sei auch das zeitlich nicht begrenzte Verbot durchaus zulässig.
Gleichzeitig bauten die Richter ihm aber eine goldene Brücke: Er habe es selbst in der Hand, seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wieder herzustellen. Nämlich durch den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz und eine generelle, durch medizinisch-psychologische Begutachtung bestätigte Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen (VG Hannover, Az.: 9 B 4217/07).
(ar/PS)
geschrieben von veröffentlicht am 28.01.2008 aktualisiert am 28.01.2008
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