Auch im Kreisverkehr gilt zuweilen „rechts-vor-links“

Entgegen der verbreiteten Meinung haben Autofahrer im Kreisverkehr nicht automatisch Vorfahrt. Das ist nur dann der Fall, wenn an der Einmündung die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ angebracht sind. Ansonsten gilt die Regelung „rechts-vor-links“, so urteilte das Amtsgericht München (Az: 343 C 8194/12).

Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, als eine Autofahrerin von der mittleren Spur eines Kreisverkehrs mit „Vorfahrt gewähren“-Schild auf die Rechtsabbiegerspur wechselte und mit einem einfahrenden Fahrzeug zusammenstieß. Die Versicherung des einfahrenden Fahrzeughalters weigerte sich, den Schaden zu begleichen und gab die alleinige Schuld dem im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug.

Das Amtsgericht München aber entschied, dass die Versicherung zwei Drittel des Schadens übernehmen muss. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge zwar grundsätzlich nicht, dem Einfahrenden komme noch eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu. Doch auch die Fahrerin des im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeugs hätte sich bei ihrem Spurenwechsel umsichtiger verhalten müssen.

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Gast auto.de

Dezember 4, 2012 um 3:25 pm Uhr

"Das Zeichen "Vorfahrt gewähren" alleine genüge zwar grundsätzlich nicht…"
Wenn das Zeichen "Vorfahrt gewähren" nicht ausreicht um Vorfahrt auf der Vorfahrtsstrasse zu bekommen, was ist denn noch nötig?
Wieder einmal ein Urteil, wo die Damen und Herren Richter weit weg von der Realität geurteilt haben.
Wenn ich im mit entsprechenden Zeichen abgesicherten und gekennzeichneten Kreisverkehr fahre, muss ich auf jeder Spur die Vorfahrt bekommen. Der Einfahrende muss sich anpassen. Er muss auch mit einem Spurwechsel des im Kreis Fahrenden rechnen…

Gast auto.de

November 28, 2012 um 11:21 am Uhr

Danke Deutschlad für diese Vergermanisierung der Kreisel und der Möglichkeit den Verkehr noch weiter zu behindern.

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