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Auch in Tiefgaragen und Parkhäusern gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), selbst dann, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Dies hat laut ARAG-Experten das Amtsgericht München entschieden und die Klage eines Fahrers abgewiesen, der beim rückwärts Ausparken mit einem in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeug kollidiert war.
Als ein Porsche-Fahrer rückwärts aus seiner Parkbucht fuhr, kollidierte er mit einem gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbiegenden Renault. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1 770 Euro, den der Fahrer des Porsche einforderte. Der Fahrer des Renaults weigerte sich. Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 26971/12) hat die Klage des Porschefahrers abgewiesen.
Er hätte sich entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) so verhalten müssen, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Zwar ereignete sich der Unfall in einer Tiefgarage, in der auf die Regeln der StVO nicht ausdrücklich ausgeschildert war. Im Allgemeinen vertrauen aber auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden. Deshalb genießen auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer Vorfahrt, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 19.08.2013 aktualisiert am 19.08.2013
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