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Die Zeit drängt – der Parkplatz ist voll: Michael
Müller fährt suchend durch die Reihen. Plötzlich sieht er von links
ein Auto kommen. Schnell tritt er auf die Bremse, leider nicht
schnell genug. Schon haben sich die Kotflügel der beiden Autos
ineinander verkeilt. Als Michel Müller aussteigt, ist er sich sicher:
Ihn trifft keine Schuld!
Irrtum: So einfach ist es nicht. Warum? Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts
Kommende natürlich Vorfahrt, doch darauf allein darf man sich nicht
verlassen. Die Rechtsprechung besagt, dass jeder auf Parkplätzen und
in Parkhäusern langsam fahren, jederzeit bremsbereit sein und
sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten muss.
Selbst wenn im Eingangsbereich ein Schild auf die
Straßenverkehrsordnung hinweist, entbindet das Parkplatzsuchende
nicht von der beschriebenen verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht. Laut
der aktuellen Rechtsprechung steht eine Mitschuld immer im Raum, auch
wenn einem die Vorfahrt genommen wurde.
Die Bremsspur bringt es an den Tag: Michael Müller hat gegen die
Sorgfaltspflicht verstoßen. Er ist eindeutig zu schnell gefahren. Die
gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung wird also nur einen Teil
seines Schadens bezahlen, und ohne Vollkasko-Versicherung muss er den
Rest aus der eigenen Tasche bezahlen.
ots
geschrieben von veröffentlicht am 12.10.2006 aktualisiert am 12.10.2006
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