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Radfahrer haben auf dem Gehweg nichts zu suchen. Fahren sie dennoch auf dem Bürgersteig und werden dabei in einen Unfall verwickelt, gehen sie vor Gericht häufig leer aus, wenn es um das Thema Schadenersatz geht.
Stoßen Radfahrer zum Beispiel auf dem Gehsteig mit einem Auto zusammen, kommt dies laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club überwiegend aus der Tiefgarage, der Tankstelle, vom Parkplatz oder von einem anderen Grundstück – und in solchen Fällen darf das Kraftfahrzeug den Gehweg in angemessenem Schneckentempo queren. Und kann der Autofahrer nun nachweisen, dass er im Schritttempo unterwegs war, wird meist dem Radfahrer die Schuld an dem Unfall gegeben.
Dass Autofahrer mit Radlern rechnen müssen, da ja auch Kinder mit ihren Rädern auf dem Trottoir unterwegs sind, lassen die Richter nicht gelten. Denn im Gegensatz zu den Erwachsenen dürfen die Kleinen hier fahren (AG Solingen 11 C 378/04).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 12.08.2011 aktualisiert am 12.08.2011
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