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Recht
Wer auffährt ist auch schuld? Von wegen! Dieses vermeintlich eherne Gesetz gilt nicht immer. In einer Vielzahl von Situationen gibt es auch Ausnahmen von der Regel, so die ARAG-Experten.
Meist gehen die Richter zwar durchaus von einer Schuld des Auffahrenden aus, etwa wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes, zu hohem Tempo oder Unachtsamkeit. Doch der Auffahrende hat durchaus Möglichkeiten, sich von der Haftung – zumindest teilweise – zu befreien. Er trägt dabei allerdings die Beweislast, weil er sich auf einen für ihn positiven Umstand beruft. So trifft etwa den Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall nach starkem Abbremsen wegen eines Tieres eine (Mit-)Schuld, wenn das Tier klein ist, also etwa eine Katze, und für die Insassen im Fall einer Kollision keine Gefahr bestanden hätte.
Auf einer Autobahn muss ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug, noch mit einer erheblichen Verringerung des Tempos des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund rechnen, haben Gerichte entschieden. Auch wenn der Vordermann plötzlich stark abbremst, um abzubiegen, aber nicht rechtzeitig den Blinker gesetzt hat, trifft den Auffahrenden nur eine Teilschuld. Und wenn der Vorausfahrende kurz nach einem Fahrspurwechsel stark abbremst, sodass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen. Alle Ausnahmen haben übrigens eines gemeinsam: Eine fixe Verteilung der Haftungsquoten gibt es nicht, die richtet sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall.
geschrieben von MID veröffentlicht am 19.08.2016 aktualisiert am 19.08.2016
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