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Für auf öffentlichen Gehwegen abgestellte Mietfahrräder, deren Kettenschloss von interessierten Kunden per Anruf in einer Zentrale geöffnet werden kann, bedarf es keiner Sondergenehmigung der Behörden. Selbst dann nicht, wenn die Telefonnummer des Vermieters auf einer Werbetafel am Rahmen des Rades angebracht ist und sich das kostengünstige Angebot zum Teil über weitere Anzeigen dort finanziert. Das hat einem Bericht der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) zufolge das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden (Az. 4 K 2027/08).
Zwar gilt laut Straßenverkehrsordnung das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße als unzulässige Verkehrsbeeinträchtigung und ist verboten. Doch nach der Auffassung der hanseatischen Richter kann diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach nur auf verkehrsfremde Waren und Dienstleistungen angewandt werden – nicht aber auf Transportleistungen, die zwingend auf öffentlichen Straßen erfolgen. „Denn in der Erbringung einer Transportleistung beim Vermieten von Fahrrädern kann keine Verkehrsbeeinträchtigung gesehen werden wie etwa im Fall eines dort stehenden Straßenhändlers“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann.
Anders als bei Kraftfahrzeugen, für die das Parken auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich untersagt ist, verbiete das Straßenverkehrsrecht hier nicht das Abstellen von umweltfreundlichen Fahrrädern. Der Gesetzgeber habe es bisher bewusst abgelehnt, dafür eine straßenverkehrsrechtliche Regelung zu erlassen. Und weil die Mieträder regelmäßig am fließenden Verkehr teilnehmen, würden auch die Anzeigen auf den Tafeln an den Fahrradrahmen nichts am Gemeingebrauch der erst dadurch besonders kostengünstigen Mietfahrzeuge ändern, bei denen unbestreitbar der Verkehrszweck und nicht die Werbung im Vordergrund steht.
geschrieben von (automobilreport.com/ar) veröffentlicht am 13.10.2009 aktualisiert am 13.10.2009
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