Urteil

Auto-Auktion: Wenn im Netz der Hammer fällt

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Copyright: ARAG

Mit gezielten Geboten von einem zweiten Nutzerkonto den Preis bei der eigenen Online-Auktion kräftig in die Höhe treiben: Das ist strikt verboten – und kann ganz schön teuer werden. Diese Erfahrung musste jetzt ein Autoverkäufer machen. Er wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zu einer hohen Schadenersatzzahlung verdonnert.

Der Mann hatte einen VW Golf 6 zu einem Startpreis von einem Euro angeboten. Ein unbekannter Bieter bestätigte diesen Preis, dann bot ein weiterer Interessent, der spätere Kläger, 1,50 Euro. Er wurde im Lauf der Auktion immer wieder überboten – und zwar, wie sich später herausstellte, ausschließlich vom Autobesitzer höchstpersönlich mittels dessen Zweitanmeldung. Letztlich ging der Wagen für 17.000 Euro weg – an den Besitzer.

Der verhinderte Käufer zog vor Gericht und klagte auf 16.500 Euro Schadenersatz, also den angenommenen Marktwert des Fahrzeugs.

Sein Argument: Er habe mit seinen 1,50 Euro das höchste gültige Gebot abgegeben. Der BGH gab ihm Recht: Da außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden sei, sei der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender geworden. Der Beklagte war daher laut ARAG zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Az.: VIII ZR 100/15).

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