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Für anstehende Umzüge oder Baumarkt-Besuche
werden Kombi- und Van-Besitzer von Freunden und Verwandten des Öfteren um den
Verleih ihres Fahrzeugs gebeten. In den seltensten Fällen verlangt der
Fahrzeughalter hierfür einen schriftlichen Leihvertrag. Dabei ist ein solches
Schriftstück ratsam, falls der Entleiher mit dem fremden Auto einen Unfall
verursacht.
Kommt es tatsächlich zu einem Crash,
übernimmt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die Kosten für den
entstandenen Personen- oder Sachschaden beim Unfallgegner. Dies führt
allerdings zu einer Herabstufung des Schadenfreiheitsrabattes und damit zu
höheren Versicherungsprämien. Solange nichts anderes mit dem Entleiher
vereinbart ist, muss der Halter selbst für die angestiegenen Prämien aufkommen.
Den Schaden am eigenen Fahrzeug muss
ebenfalls der Halter bezahlen, wenn er nicht vollkaskoversichert ist. Zwar kann
der Fahrzeugbesitzer versuchen, sich das Geld vom Unfallverursacher, also dem
Entleiher, zurückzuholen. Doch kann dies in der Praxis unter Umständen
schwierig werden. Aus diesem Grund sollte laut den Deutschen Versicherern (GDV)
vor dem Verleih des Fahrzeugs eine schriftliche Regelung darüber getroffen
werden, wer für eventuelle Unfallschäden oder die Rückstufung in den
Schadenfreiheitsklassen aufkommt.
Nicht aufkommen muss der Halter hingegen für
Verkehrsverstöße des Entleihers, da in Deutschland keine Halterhaftung für
Delikte im fließenden Verkehr gilt. Das Bußgeld oder die Kosten für eine
Strafanzeige muss immer der Fahrer aus eigener Tasche bezahlen. Nur bei Park-
und Halteverstößen kann der Fahrzeugbesitzer unter Umständen auf den Kosten des
Strafzettels sitzen bleiben.
Wer mit einem geliehenen Fahrzeug im
Ausland, wie zum Beispiel in Polen unterwegs ist, muss eine
Halter-Bescheinigung des Besitzers bei sich führen. Aus dieser Bescheinigung
muss hervorgehen, dass der Fahrer das Auto mit Einverständnis des
Fahrzeugbesitzers bewegt. Mit dieser neuen Regelung will die polnische
Regierung die Autoschieberei im eigenen Land eindämmen. Verstöße gegen die neue
Vorschrift werden mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 200 polnischen Zloty
(umgerechnet rund 50 Euro) geahndet. Die Vorschrift zur Halterbescheinigung
gilt nicht, wenn der Fahrzeugbesitzer als Beifahrer mit an Bord ist.
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 28.02.2008 aktualisiert am 28.02.2008
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