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Tacho-Manipulation
Macht ein Autofahrer nach einem Diebstahl falsche Angaben zum Fahrzeug, darf seine Versicherung ihm die eigentlich fällige Entschädigung komplett streichen.
Das gilt laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) zum Beispiel bei einer bewusst zu niedrig angegebenen Laufleistung. In zwei Fällen (AZ: 6 U 194/12 und AZ: 6 U 155/13) habe etwa das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Geschädigten damit ihre Pflicht verletzen, alles zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen und dabei korrekte Angaben zu machen. Kann dem Betroffenen hier Arglist nachgewiesen werden, bleibt er auf dem gesamten Diebstahlschaden sitzen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 01.04.2016 aktualisiert am 05.04.2016
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