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Recht
Kollisionen mit einem automatisch hochfahrenden Poller sind für Autofahrer eher selten. Doch hin und wieder passiert es. Wer kommt dann für den Schaden auf? Wie sieht die Rechtslage bei so einem Unfall aus? Es muss eine optische oder akustische Warnung vor dem Poller geben. Ist das nicht der Fall, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
Folgendes war passiert: Ein Autofahrer wollte durch die Zufahrt eines Krankenhauses fahren. Er wusste aber nicht, dass nach der Durchfahrt seines Vordermanns ein Poller automatisch hochfährt. Das Auto fuhr dagegen und wurde beschädigt. Es entstand ein Schaden von 12.600 Euro. Der Mann klagte vor Gericht und war erfolgreich. Denn das Oberlandesgericht Nürnberg stellte laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fest, dass der Krankenhausbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat (AZ: 4 U 414/13).
Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers im Zufahrtsbereich werde eine erhebliche Gefahrenquelle geschafften. Daher sei es notwendig, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. Ein Autofahrer müsse nicht damit rechnen, dass sich plötzlich vor ihm mitten auf der Fahrbahn ein Hindernis auftue. Daher müsse das Krankenhaus für den Schaden aufkommen, begründeten die Richter.
geschrieben von MID veröffentlicht am 15.10.2014 aktualisiert am 17.10.2014
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