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Wer sein verunfalltes oder auch in die Jahre gekommenes Auto an einen anderen zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, muss dafür sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt. Kümmert er sich nicht darum, macht er sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Im konkreten Fall hatte eine junge Frau ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometern, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im Internet zum Ausschlachten angeboten. Es fand sich auch schnell ein Abnehmer, der nach Angaben der Frau ihr allerdings unbekannt blieb.
Wenige Tage später fiel das ohne Kennzeichenschilder an einer Straße abgestellte Fahrzeug einer Polizeistreife auf, und die Ermittlung der Halterin war Routine. Unsere Frau war darüber genauso überrascht wie über den Vorwurf, dass sie sich strafbar gemacht habe, indem sie sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung ihres Autos durch den Abnehmer gekümmert habe. Das sei ein Tatbestand der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, da das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten habe.
Ein Hannoveraner Amtsrichter sah diesen Vorwurf nicht als so gravierend ab, wohl aber die Richter am OLG Celle, nachdem die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen war. Die OLG-Richter hoben das Urteil des Amtsrichters auf und begründeten ihre Entscheidung u.a. damit, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Zumindest hätte die Frau mit dem Abnehmer des Schrottautos einen Kaufvertrag über null Euro schließen müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (OLG Celle, Az. 32 Ss 113/09).
geschrieben von (automobilreport.com/ar) veröffentlicht am 20.10.2009 aktualisiert am 20.10.2009
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