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Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht eine rote Fußgängerampel außerhalb der Markierungen und wird dabei von einem Autofahrer erfasst, so haftet er laut ARAG Experten in Gänze selbst. Eine sonst übliche Haftung des Pkw-Fahrers kommt in diesem Fall nicht infrage.
Im verhandelten Fall war der Kläger abends als Fußgänger unterwegs und hatte dabei eine rote Fußgängerampel missachtet. Aufgrund der dunklen Bekleidung und dem spontanen Überqueren der Straße erkannte der herannahende Autofahrer den Fußgänger nicht rechtzeitig und fuhr diesen mit seinem Pkw an. Der Fußgänger erlitt bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Landgericht Saarbrücken wies die Klage in erster Instanz ab.
Ein eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Fußgänger die Straße einige Meter hinter der „Fußgängerfurt“ genannten Markierung überquert und dabei die Rotlicht anzeigende Fußgängerampel missachtet hatte. Der beklagte Pkw-Fahrer war zum Unfallzeitpunkt deutlich weniger als die erlaubten 50 Kilometer pro Stunde gefahren, so dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen war. Das Oberlandesgericht Saarbrücken als Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 200/10).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 29.11.2013 aktualisiert am 29.11.2013
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Ein Fussgänger sollte eh bei Roter Ampel die gleiche rechte haben wie ein Pkw-Fahrer. Rot ist Rot und wird gebüsst. Was soll das immer, dass der Fussgänger machen darf was er will, der Pkw-Fahrer ist immer mitschuld. Auch wenn der Fahrer keine Chance hatte, wird er gebüsst. Ein richtig doofes Gesetz.
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Gast auto.de
Dezember 2, 2013 um 12:19 pm Uhrbinn gleicher Meinung der Fußgänger ist genau wie das Auto ein Verkehrsteilnehmer so hat er sich veralten und auch die verkehrsflicht zuachten