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Sicherheitsabstand
Wenn es um den Sicherheitsabstand geht, gibt es für Autofahrer kaum Ausreden. Im konkreten Fall fuhr ein Autofahrer mit dem Pkw auf der Autobahn auf der linken Fahrspur von dreien. Über die Messstrecke hielt das Auto bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h nur einen Abstand von 16,43 Metern anstatt des geforderten halben Tachowertes. Es kam weder zu einer Verkürzung des Abstandes durch Abbremsen oder Einscheren des vor ihm fahrenden Pkw. Das Gericht verurteilte den Fahrer wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer Geldbuße von 320 Euro. Die eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Die Ausrede des Autofahrers, ein Abbremsen sei wegen des Hintermanns nicht mehr gefahrlos möglich gewesen, ist laut der ARAG-Experten ohne Bedeutung (OLG Bamberg, AZ.: 3 Ss OWi 160/15).
geschrieben von MID veröffentlicht am 21.05.2015 aktualisiert am 22.05.2015
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