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Recht
Hoher Zeitaufwand, hohe Kosten – deswegen versuchte eine bundesweit tätige Autoglaserei vor Gericht das Recht auf das Anbringen von Schadstoffplaketten zu erstreiten.
Vergeblich: Die Richter urteilten, die Ausgabe einer Plakette gehöre nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Die Autoglas-Kette hatte beklagt, die aufwändige Anbringung der Plakette durch dazu autorisierte Betriebe verursache pro Frontscheibentausch fünf Euro Mehrkosten, bei 400.000 Reparaturen im Jahr summiere sich das auf rund 1,7 Millionen Euro. Ziel der Klage war eine Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimschVO), die Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten regelt, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet und mit den entsprechenden Plaketten versehen werden. Dazu sind nur Kfz-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind.
Und dabei bleibt es auch. Denn das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Begründung: Die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen sei „durch sachliche Gründe gerechtfertigt“. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogenen Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und eine emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Und darüber würden die Autoglasereibetriebe nicht verfügen, so ARAG-Experten zum Urteilsspruch. (VG Berlin, Az.: VG 10 K 296.13).
geschrieben von MID veröffentlicht am 26.05.2016 aktualisiert am 26.05.2016
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