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Schlechte Nachrichten für unvorsichtige Autohändler: Geht ein Autohändler nicht verantwortungsbewusst mit einem zugeteilten roten Kennzeichen um, ist ihm dieses wieder zu entziehen. Das geht laut der D.A.S.-Versicherung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Diese speziellen Nummernschilder erhalten Kraftfahrzeughersteller, Teilehersteller, Werkstätten und Autohändler befristet oder widerruflich zur regelmäßigen Verwendung in ihrem Betrieb. Es darf nur für geschäftliche Probe- und Überführungsfahrten genutzt und die dazugehörigen Fahrzeugscheinhefte dürfen nur zuverlässigen Personen zugeteilt werden.
Im verhandelten Fall hatte ein Autohändler zwei Mal angeblich durch Diebstahl oder Verlieren das Fahrzeugscheinheft für dasselbe rote Kennzeichen eingebüßt. Er erhielt Ersatz. Dann geriet ein Pkw mit diesem roten Kennzeichen in eine Polizeikontrolle. Am Steuer saß ein Bekannter des Händlers. Das Auto war im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen. Die zuständige Behörde widerrief die Zuteilung des roten Kennzeichens.
Und das zu Recht, entschieden die Mainzer Verwaltungsrichter. Der Händler habe mehrfach gegen die Pflichten verstoßen: Er habe die Fahrt seines Bekannten nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen. Auch habe sein Bekannter mit dem roten Kennzeichen eine reine Privatfahrt unternommen. (Az. 3 K 56/12.MZ)
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 21.01.2014 aktualisiert am 21.01.2014
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