Autohändler gewinnt Steuerstreit: Ein-Prozent-Regelung nicht pauschal anwendbar

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der sei als Arbeitslohn zu erfassen und nach der Ein-Prozentz-Regel zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte nun jedoch, dass diese Regelung nicht pauschal und auf Verdacht angewendet werden darf.

Im verhandelten Fall hatte dein BMW-Autohaus einem Mitarbeiter gestattet, Probe- und [foto id=“399052″ size=“small“ position=“right“]Vorführwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Da dieser über seine Fahrten kein Fahrtenbuch führte, wendete das Finanzamt pauschal die Ein-Prozent-Regelung an. Auf Grundlage des geschätzten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorführwagen „des niedrigen Preissegments“ wurde der Mitarbeiter zu einer Steuernachzahlung von 6.000 Euro aufgefordert, wogegen dieser Einspruch einlegte und Klage erhob. Diese waren in erster Instanz ohne Erfolg geblieben.

Beweis für private Nutzung

Der klagende Verkäufer ging darauf hin in Revision bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser hob nun die Vorentscheidung auf, und gab dem Einspruch des Klägers statt. Grund dafür sei, dass der Gesetzgeber Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz im Einkommenssteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6) eindeutig der Erwerbssphäre zuordnet.[foto id=“399053″ size=“small“ position=“left“]

Der Umstand, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde, sei allein nicht ausreichend um die Forderungen des Finanzamtes zu rechtfertigen. Der BFH verwies den Fall nun an das zuständige Niedersächsische Finanzgericht (FG) zurück. Dieses soll nun prüfen, ob der Kläger die Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzte, was dem Kläger laut Arbeitsvertrag jedoch verboten war. Das Finanzamt hatte wegen einer unzureichenden Überwachung des arbeitsvertraglichen Verbots – also dem Fehlen eines Fahrtenbuchs – jedoch von einem „Anscheinsbeweis für eine private Nutzung der Vorführwagen“ gesprochen. „Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen“, urteilte hingegen der BFH.

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