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Autokäufer werden immer anspruchsvoller, und so mancher erwägt schon bei kleinsten „Fehlern“ eine Rückgabe oder fordert Schadensersatz.
So zum Beispiel in einem Fall, den das Landgericht Bielefeld verhandelt hat. Der Kunde beanstandete uneinheitliche Glanzgrade der als Sonderausstattung georderten Chromzierleisten um die Fenster. Die Richter aber lehnten eine Entschädigung ab (Az.: 1 O 231/14). Zunächst erfülle das Fahrzeug seinen grundlegenden Verwendungszweck als Fortbewegungsmittel. Darüber hinaus seien die Unterschiede laut einem Gutachten sehr gering. Diese ließen sich nur feststellen, wenn der geschulte Betrachter mit dem Blickwinkel und dem Betrachtungsabstand spielt. Zierleisten sollen nach Ansicht der Richter einen dekorativen Zweck erfüllen, und den verlören sie nicht wegen minimaler Glanzunterschiede. Daher liege kein Mangel vor. Da wird wohl so mancher Autonarr – und das sicherlich auch nicht ganz unberechtigt – die Hand vors Gesicht schlagen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 11.07.2017 aktualisiert am 11.07.2017
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