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Autokauf
Verkauft eine Privatperson einen Pkw, gelten andere Spielregeln als bei Verkäufen durch Händler. Zum Beispiel können bei „Amateuren“ Sachmängelansprüche auf ein Jahr reduzieren werden. Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel „arglistig verschweigt“, urteilte das Landgericht Heidelberg (AZ: 1 S 22/13). Und dazu muss nicht einmal zwingend ein böser Wille gehören. Denn eine Fehlinformation – zum Bespiel zur Unfallfreiheit des Wagens – gilt bereits dann als „arglistig“, wenn der Verkäufer „Angaben ins Blaue“ macht und damit irrt. Solche Mängel „verjähren“ erst nach drei Jahren.
Im verhandelten Fall hatte der beklagte Verkäufer seinen Wagen im Internet angeboten. Beim Verkaufsgespräch mit dem späteren Käufer erwähnte er einen vorliegenden Unfallschaden nicht. Im Kaufvertrag wurde laut der Fachzeitschrift „kfz-betrieb“ jedoch vermerkt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert wurde und die Sachmängelhaftung auf ein Jahr beschränkt.
Das böse Erwachen für den Käufer kam bei der nächsten Hauptuntersuchung, die mehr als ein Jahr nach dem Kauf fällig war. Die Prüfer stellten fest, dass ein schwerwiegender Unfallschaden vorlag. Daraufhin forderte der unglückliche neue Besitzer des Wagens die Rückabwicklung des Kaufvertrages, was der Verkäufer ablehnte. Und auch das angerufene Amtsgericht wies die Klage mit dem Hinweis auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ab. Die anschließende Berufung des Klägers vor dem LG Heidelberg hatte jedoch mit Verweis auf die längere Verjährungsfrist bei „arglistiger Täuschung“ Erfolg.
geschrieben von MID veröffentlicht am 17.11.2015 aktualisiert am 17.11.2015
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