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Leasing
Kann eine Leasinggebühr reduziert werden bzw. kann ein Kunde Rabatt einfordern, wenn ein Fahrzeug bei der Überführung oder gar schon im Werk beschädigt wurde? Der Wortlaut im Leasingvertrag ist entscheidend. In vielen Verträgen sind Gewährleistungsauschlüsse und -beschränkungen vereinbart. So gilt letztlich der komplette Leasingvertrag.
In dem vorliegendem Fall wurde ein Leasingfahrzeug bei der Überführung beschädigt und daraufhin vom Autohaus repariert. Der Leasingnehmer forderte daraufhin eine Vertragsanpassung, da das Fahrzeug für ihn kein Neufahrzeug mehr sei. Grund zur Annahme ist ein Urteil des Landgericht Bonn (LG Bonn) vom 26.09.2006, Az. 3 O 372/05. In diesem Fall urteilte das Landgericht, dass bei erheblichen Nachlackierungen bzw. Nachbesserungen bereits von einem Unfallfahrzeug gesprochen werden kann und sogar ein Recht zum Rücktritt vom Leasingvertrag bestehe.
Das Urteil vom 26.09.2006 des LG Bonn besagt, dass nicht unerhebliche Schäden, die vor Auslieferung im Werk entstanden und eben dort behoben worden sind, die Neuwageneigenschaft eines verkauften Fahrzeugs beeinträchtigen. Grundlage des eben genannten Urteils des LG Bonn ist ein Leasingvertrag von Anfang 2005. Nach Abholung des Fahrzeugs entdeckten die Besitzer auf der Fahrerseite eine nachlackierte Stelle. Daraufhin forderten die Eigentümer vom Händler die Übergabe eines neuen Fahrzeuges. Der beklagte Autohändler wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass die im Herstellerwerk erfolgte Nachlackierung die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtigt hat. Folglich wurde durch die Kläger ein Kfz-Sachverständiger beauftragt. Auf Grundlage des Gutachten wurde die Klägerin darin bekräftigt, das es sich bei ihrem Fahrzeug um kein Fahrzeug mit Neuwageneigenschaft handele.Inhalt des Privatgutachten: Erneuerung und Nachlackierung linke Fronttür, Instandsetzung und Nachlackierung Seitenwand hinten und Fahrertür, Nachlackierung Kotflügel vorne links und Dachrahmen links. Sie verlangte in ihrer Klage unverzüglich die Rückabwicklung des Kauf- und Leasingvertrages. Das LG Bonn gab der Klage statt, da die Klägerin gemäß §§437 Nr. 2, 440, 232, 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da das verkaufte Fahrzeug mangelhaft und eine Nachbesserung unmöglich war. Außerdem, da das Fahrzeug bereits vor Auslieferung Schäden erlitten hatte, die zwar im Werk noch repariert worden sind, der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen jedoch entgegenstanden.
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 03.02.2015 aktualisiert am 10.02.2015
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Gast auto.de
Februar 19, 2013 um 10:31 am UhrInteressant von einem Fall zu lesen, wenn Hersteller seinen Kunden Unfallfahrzeuge andrehen möchten und das es dann noch bis vors Gericht gehen muss.