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Themen heute:
Volvo Black Edition und Ocean Race Edition kehren zurück /// Hier gilt die StVO – oder doch nicht? Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern
Foto: Volvo
1.
Volvo bringt die Black Edition zurück: Die attraktiven Editionsmodelle des V70 und XC70 verbinden dynamisches Design und eine exklusive Ausstattung, die den variablen Allroundern im Volvo Modellprogramm zusätzliche Würze verleihen. Die Black Edition feiert auf der Auto Mobil International (AMI) vom 31. Mai bis 8. Juni 2014 in Leipzig ebenso ihr Deutschland-Debüt wie die neu aufgelegten Ocean Race Modelle für die Baureihen V40, V40 Cross Country sowie V60 und XC60. Bei der Black Edition, die erstmals zu Beginn des neuen Jahrtausends aufgelegt wurde, ist der Name Programm: Der zu Preisen ab 37.200 Euro startende V70 Black Edition zeichnet sich durch exklusive Details in hochglänzendem Schwarz aus, darunter die Lamellen im Kühlergrill, die Außenspiegelkappen, die Rahmen der Seitenfenster, die Heckklappenleiste sowie die Dachreling.
Foto: Volvo
2.
Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt! Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert. „Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten“, erklärt man bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr.“ Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den Paragraphen 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Foto: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h an. Auch ist ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß – insbesondere beim rückwärts Ausparken. „Generell verlangen die Gerichte eine erhöhte Rücksichtnahme beim Parken“, ergänzt man bei der D.A.S. „Wer gerade ein- oder ausparkt, muss immer im Hinterkopf haben, dass andere Autofahrer eventuell ebenfalls gerade ein- oder ausparken.“ Daher sollten Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz oder im Parkhaus jederzeit bereit sein, mit dem Parken noch zu warten.
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geschrieben von auto.de/info@was-audio.de (Michael Weyland) veröffentlicht am 07.04.2014 aktualisiert am 07.04.2014
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