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Nutzungsausfall
Selbst ist der Mann: Wer sein Auto nach einem Unfall selbst repariert, kann Nutzungsausfall verlangen. Das gilt für die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat. Die Zahl der Tage ist aber auf die Dauer begrenzt, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur benötigen würde. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor (AZ: 10 U 859/13), über die jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Was war passiert? Der unschuldig in einen Unfall verwickelte Mann reparierte seinen Wagen selbst. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturdauer auf fünf Tage festgelegt.
Das Gericht verurteilte die gegnerische Versicherung, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall von fünf Tagen in Höhe von 595 Euro zu zahlen. Denn das Fehlen des Fahrzeugs sei detailliert dargelegt und nachgewiesen worden. Die Entschädigung stehe dem Mann unabhängig davon zu, dass er den Wagen selbst repariert habe. Außerdem erhalte er weitere rund 1 200 Euro plus Zinsen. Dies seien die höheren Kosten der Reparatur einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie der Sachverständige kalkuliert habe.
geschrieben von veröffentlicht am 16.09.2014 aktualisiert am 02.10.2014
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