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Ein Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach dieser hatte es die Beklagte zu unterlassen, für Pkw zu werben, ohne die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu machen.
Grundlage des Streits waren Anzeigen in zwei Zeitungen, in der die Beklagte die erforderlichen Angaben nicht offen legte. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass die fehlenden Angaben ihr nicht zuzurechnen sind, denn sie gab die Inserate mit den Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß in Auftrag.
Dieser Verstoß ist aus Unachtsamkeit der Beklagten zuzurechnen. Es komme nicht darauf an, ob sie die Angaben unvollständig übermittelt hat oder diese während der Weiterverarbeitung im Verlag oder beim Druck „abhandengekommen“ seien. Vielmehr sei die Beklagte für das von ihr aufgegebene Inserat verantwortlich. Sie müsse gegebenenfalls einen Korrekturabzug zur Kontrolle anfordern.
Obwohl das fehlerhafte Inserat in zwei Zeitungen erschienen war, lag aus Sicht des Gerichts dennoch nur ein Verstoß vor, da beide Zeitungen über eine gemeinsame Anzeigenannahme verfügen. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hielt das Gericht deshalb für angemessen, da es sich um einen erstmaligen Verstoß handelte, Vorsatz nicht feststehe und keine Fahrzeuge aus dem Hochpreissegment beworben worden waren.
Die Vorgaben der Pkw-EnVKV sollten penibel eingehalten werden, um Abmahnungen oder empfindlich hohe Vertragsstrafen zu vermeiden. Da Übermittlungsfehler oder Fehler des Verlags dem Werbenden zugerechnet werden, ist das aufzugebende Inserat vor Freigabe sorgfältig zu prüfen.
geschrieben von auto.de veröffentlicht am 23.12.2014 aktualisiert am 23.12.2014
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