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Ob sich Autofahrer im Sommer mit Riemchen-Sandalen, Pumps oder mit dem blanken Fuß hinters Steuer setzen, macht nach der Straßenverkehrsordnung keinen Unterschied.
Im Gegensatz zu Berufskraftfahrern gibt es für den Privatmann kein Gesetz, das zum Tragen von festen Schuhen verpflichtet. Auch dass die Versicherung bei einem Autounfall mit FlipFlops nicht bezahlt, ist nur ein Gerücht.
Nach Angaben der Deutschen Versicherer (GDV) sind die Leistungen der Kfz-Versicherung unabhängig vom Fußkleid. Auch wenn der FlipFlop-Träger oder Barfuß-Fahrer selbst Schuld an dem Crash trägt, zahlt seine Versicherung für den Schaden des Unfallopfers. Allein die Vollkasko kann beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit ihre Leistung einschränken und für den Schaden am eigenen Auto nicht bezahlen.
Prinzipiell ist jeder Autofahrer laut Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Verkehrssicherheit des eigenen Fahrzeuges verantwortlich. Dass Barfuß-Fahren den Paragraphen nicht verletzt, zeigt ein kürzlich gefälltes Gerichtsurteil vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG Celle Az.: 322 Ss 46/07). Gleiches gilt auch für das Autofahren mit Flip-Flops und Sandalen. Trotzdem ist Vorsicht geboten: Nackte Füße rutschen schneller vom Gas- und Bremspedal als beschuhte Füße, aber Schuhe mit Riemen können sich in der Pedalerie verfangen. Wird dadurch ein Unfall verursacht, können Geldbußen und strafrechtliche Folgen drohen.
Statt mit leichter Schuhkleidung zu fahren, sollten Autofahrer immer ein bequemes Paar geschlossener Schuhe im Wagen griffbereit haben. Barfuß-Fahrer müssen beachten, dass im Falle eines Unfalls das Auto oft schnell verlassen werden muss und keine Zeit bleibt, die Schuhe anzuziehen. Und Ist man selbst Unfall-Opfer, schützen Schuhe den Fuß vor Verletzungen.
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 20.06.2007 aktualisiert am 20.06.2007
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