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Bevor die erste Fahrt mit einem neuen Auto angetreten wird, muss es ein amtliches Kennzeichen bekommen. Deshalb verbietet sich eine Fahrt ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle. Darauf verweist der Kfz-Versicherungs-Vergleich verivox. Der einfachste Weg ist es, das Autohaus mit der Zulassung zu beauftragen. Wer das nicht möchte, muss mit einem zugelassenen Fahrzeug, mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Zulassungsstelle aufbrechen. Oder er transportiert das gute neue Stück per Anhänger dort hin. Ansonsten drohen 50 Euro Bußgeld, drei Punkte und Ärger mit der Versicherung.
Eine weitere Möglichkeit sind Kurzkennzeichen, die aber auch erst einen Weg zur Zulassungsstelle erfordern und dann fünf Tage lang gültig sind. Gern werden die roten Kennzeichen der Werkstätten dafür genutzt, die für Überführungs- und Probefahrten ausgegeben werden.Einfacher ist die Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs. Hier dürfen die entstempelten Nummernschilder für die Fahrt zur Zulassungsstelle genutzt werden, wenn sie innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem Nachbarbezirks liegt. Es muss der direkte Weg genommen werden. Umwege, etwa zum Einkaufen, sind nicht abgesichert. Das gilt auch für Fahrten zur und von der Hauptuntersuchung. In diesen Fällen bedarf es auch einer Genehmigung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer. Von ihm braucht der Fahrzeugbesitzer eine elektronische Versicherungsbestätigung, eine eVB-Nummer.Die oftmals zu beobachtende provisorische Befestigung eines Kennzeichens oder seine Lagerung hinter Front- oder Heckscheibe sind nicht zulässig. Gefordert wird eine ordnungsgemäße Anbringung außen am Auto.
geschrieben von auto.de/(zwi/mid) veröffentlicht am 11.10.2012 aktualisiert am 11.10.2012
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