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Die „grenzüberschreitende Geldbußenvollstreckung in Europa“ war Thema einer Podiumsdiskussion, zu der Automobilclub von Deutschland (AvD) im Rahmen der Tagung seiner Vertrauensrechtsanwälte eingeladen hatte. Vertreter des federführenden Bundesamtes für Justiz (BfJ) standen nach einer Einführung in das Verfahren insbesondere zu Praxisfragen und ersten Erfahrungen Rede und Antwort.
Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund des EU-Rahmenbeschlusses und des im Oktober 2010 in Kraft getretenen „Geldsanktionsgesetzes“ auch in Deutschland möglich. Neben Deutschland haben fast alle Staaten bis auf Italien den EU-Rahmenbeschluss umgesetzt. Vollstreckt werden Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs und gegen Lenk- und Ruhezeiten, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten entsprechen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die vom BfJ eingeforderten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.
Das Vollstreckungsverfahren beginnt, wenn ein EU-Mitgliedstaat dem BfJ Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Das BfJ muss das Ersuchen dann zurückweisen, wenn z. B. die Mindestvollstreckungssumme von 70 Euro nicht erreicht oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass der Betroffene im Ausgangsverfahren nicht über seine Rechte belehrt worden ist.
Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Club-Mitglieder können sich an die AvD-Rechtsabteilung wenden und sich beraten lassen.
Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht selbst gefahren zu haben. Die ersten deutschen Entscheidungen (z. B. OLG Düsseldorf, B. v. 9.2.2012, Az.: III-3 AR 6/11) zum Vollstreckungsverfahren verlangen, dass der betroffene Halter diesen Einwand dem Bundesamt vortragen muss. Andernfalls kann vollstreckt werden. Das Bundesamt darf nach dem Geldsanktionsgesetz anhand der von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen nur prüfen, ob der Betroffene im Ausgangsverfahren vortragen konnte, nicht gefahren zu sein. Den Einwand erheben muss der Betroffene selbst.
Übersetzung der Bescheide in die Landessprache des Betroffenen ist Pflicht Der AvD weist darauf hin, dass betroffene Autofahrer nach den europäischen Rechtshilfeübereinkommen das Recht haben, die Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt zu erhalten. Bei Missachtung dieser Verpflichtung muss das Bundesamt dementsprechend ein Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland zurückweisen.
Laut Aussage des Bundesamtes wird derzeit geprüft, ob die vor dem EU-Rahmenbeschluss von Deutschland abgeschlossenen bilateralen Vollstreckungsabkommen – insbesondere mit Österreich – weiterhin in Kraft bleiben können. So lässt Österreich z. B. schon seit über 20 Jahren rechtskräftige Bußgeldbescheide deutlich unter der 70-Euro-Grenze vollstrecken.
Die in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschalteten privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatlichen Befugnisse. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 16.10.2012 aktualisiert am 16.10.2012
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