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Datenschutz
Datenschutz-Klage gescheitert: Drei Gerichte hat ein bayerischer Autofahrer angerufen, um dem Freistaat Bayern zu verbieten, sein Pkw-Kennzeichen automatisch zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen. Ohne Erfolg. Nach dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof München hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Unterlassungsklage abgewiesen (BVerwG 6 C 7.13). Und so darf die bayerische Polizei die seit 2006 eingesetzten Erfassungsgeräte weiter nutzen.
Der Abgleich funktioniert wie folgt: Kameras nehmen am Fahrbahnrand das Kennzeichen jedes durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes auf. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und an einen Rechner weitergeleitet. Dieser gleicht das erfasste Kennzeichen mit gespeicherten Fahndungsdateien ab. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und einen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Argumentation sind die Bundesrichter jedoch nicht gefolgt. Eine Unterlassungsklage setze für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht“. Das aber sei nicht der Fall. Denn ergibt sich bei dem Datenabgleich keine Übereinstimmung, sei rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort gelöscht werden.
geschrieben von MID veröffentlicht am 24.10.2014 aktualisiert am 24.10.2014
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