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Das Finanzgericht München (Az 1022/08V01) hat gestern einen Busfahrer aus Unterfranken von der Steuerschuld für Schmuggel-Zigaretten von Fahrgästen freigesprochen. Der Bundesverband deutscher Omnibusunternehmer (BDO) begrüßt die Entscheidung, die allerdings nichts an der grundsätzlichen Regelung ändert.
In dem verhandelten Fall sollte der Busfahrer für den Steuerschaden aufkommen, der durch geschmuggelte Zigaretten während einer Fahrt nach Tschechien entstanden war. Bei einer Kontrolle im Jahr 2006 fanden die Zöllner zwei Taschen mit knapp 4000 Zigaretten, konnten diese aber keinem der Fahrgäste zuordnen. Die Forderung der Finanzbeamten in Höhe von 513,60 Euro richtete sich danach gegen den Fahrer und wurde nun gerichtlich aufgehoben. Nach Ansicht der Richter haben die Finanzbeamten bislang ihren Ermessensspielraum zum Erlass der Steuerschuld nicht hinreichend zu Gunsten des Busfahrers genutzt.
Auch wenn nach Ansicht des Zolls dem Busfahrer eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“ zukommt, zum Beispiel das Verstauen von unversteuerten Waren im Bus zu verhindern, lasse sich keine hundertprozentige Sicherheit herstellen, betonte der BDO. „Unsere Fahrer achten selbstverständlich darauf, dass keine herrenlosen Gepäckstücke befördert werden. Den Kofferinhalt von Fahrgästen zu kontrollieren ist zu Recht den Behörden vorbehalten. Die Privatsphäre der Fahrgäste muss hier geschützt bleiben“, sagt Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard.
Zwar ändert es nichts an der geltenden höchstrichterlichen – und aus Sicht des BDO fragwürdigen – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass Busfahrer im Zweifel als Steuerpflichtige für unbekannterweise geschmuggelte Waren angesehen werden. Andererseits stützt sich die Urteilsbegründung auf eine wichtige Stellungnahme des für den Zoll zuständigen Bundesfinanzministeriums. Darin wird versichert, dass es gängige Praxis sei, einem gutgläubigen Fahrer die Steuerschuld zu erlassen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 18.10.2011 aktualisiert am 18.10.2011
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