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Für die Ausstellung eines Behinderten-Parkausweises gelten strenge Maßstäbe. Probleme beim Ein- und Aussteigen zu haben reicht nicht aus, wie das Sozialgericht Mainz nun festgestellt hat.
Geklagt hatte eine Autofahrerin, die einen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz stellte. Bei der Frau wurde zwar ein Behinderungsgrad von 80 – unter anderem wegen Inkontinenz und Schmerzen an der Wirbelsäule – aber keine Gehbehinderung festgestellt. Sie argumentierte jedoch, zum Ein- und Aussteigen eine weit geöffnete Tür zu benötigen, da ihr Gehvermögen so stark eingeschränkt sei wie bei einem Doppeloberschenkelamputierten.
Das Gericht wollte der Ausführung nicht folgen. Es erklärte, dass eine Gleichstellung etwa mit einem Doppeloberschenkelamputierten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraussetze, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an.
Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung einer Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) nicht. Die Parkerleichterung verfolge den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Bei einer Ausweitung auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben – wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht – , würde sich die Chance für Schwerstgehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern. (Az.: 13 SB 486/10)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 06.08.2012 aktualisiert am 06.08.2012
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