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Wer darauf vertraut, dass sein Steuerbescheid vom Finanzamt fehlerfrei ist, könnte das mit blanken Euros bezahlen. Seinen Bescheid genau prüfen sollte derjenige, der für seinen Weg zur Arbeit „über weite Strecken öffentliche Verkehrsmittel nutzt“, rät Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn den Programmierern der Finanzverwaltung ist bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen.
Für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, wird eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Hingewiesen wird aber auf zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem Pkw zurückgelegt werden. Zum einen können bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn usw. statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Zum anderen ist die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen Strecken auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
In diesem Jahreshöchstbetrag lauert eine Fehlberechnung. Laut VLH wird der Betrag in der aktuellen Programmversion fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500 Euro durch die Arbeitstage im Jahr geteilt werden. Bei 225 Arbeitstagen ist das ein Tageshöchstsatz von 20 Euro. Wird über das gesamte Jahr dieselbe Strecke gefahren, ist das unerheblich. Zu falschen Berechnungen kommt es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres unterschiedlich lange Wegstrecken zurückgelegt werden, beispielsweise wegen eines Umzugs oder einer anderen Arbeitsstätte.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, so der VLH, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst „normal“ mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen. Die sich daraus ergebenden 4.080 Euro müssten zu den 330 Euro für die ersten drei Monate addiert werden. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.
Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich werde es aus organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind, deshalb raten die Lohnsteuer-Fachleute, allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern. Aus den Steuerbescheiden sei das nämlich nicht mehr erkennbar, so Strötzel.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net/arie) veröffentlicht am 20.07.2010 aktualisiert am 20.07.2010
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