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Vor dem Verkauf eines Unfallwagens muss der Fahrzeughalter das Restwertangebot der Versicherung des Schädigers abwarten. Tut er dies nicht, verstößt er laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 13 U 80/12) gegen die Schadenminderungspflicht.
Das gilt auch dann, wenn bereits ein Sachverständigengutachten mit dem Zeitwert des Fahrzeugs vorliegt. Denn die Verpflichtung, von einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, besteht laut der Zeitschrift „Fahrschule“ grundsätzlich. Das setzt aber voraus, dass die Versicherung Gelegenheit bekommt, die Zeitwertermittlung für das Fahrzeug zu überprüfen. Hat sie diese Möglichkeit nicht, muss sich der Geschädigte gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot anrechnen lassen.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 23.07.2013 aktualisiert am 23.07.2013
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