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Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, muss laut Pflichtversicherungsgesetz für seinen Wagen eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Sie deckt Schäden Dritter ab, die beim Gebrauch des Kfz entstehen. Personen- oder Sachschäden Dritter, die anderweitig verursacht werden, können dagegen durch eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden. Die Privathaftpflicht ist – anders als ihr Name vermuten lässt – keine Pflicht, sondern eine freiwillige Versicherung.
Um in Fällen, in denen ein Kfz am Schadensereignis beteiligt war, Überschneidungen zwischen den beiden Versicherungen zu vermeiden, findet sich in den Versicherungsbedingungen der Privathaftplicht regelmäßig eine sogenannte Benzinklausel. Ihr Wortlaut kann zum Beispiel so aussehen: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Die Frage, ob ein Schaden im Einzelfall „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ verursacht wurde oder nicht, beschäftigt in der Praxis häufig die Gerichte. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und wie die Rechtsprechung in konkreten Fällen mit ihr umgeht, darüber informieren ARAG Experten.
In einem vom BGH entschiedenen Fall stellte der Kläger einen Heizlüfter in den Wagen, den ihm sein Chef für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestellt hatte. Er wollte damit die vereisten Scheiben auftauen, bevor er sich auf den Weg zur Arbeit machte. Als er zehn Minuten später nach dem Wagen sah, hatte der Heizlüfter Brandschäden im Fahrzeug verursacht, für deren Beseitigung ihm sein Arbeitgeber 6 700 Euro in Rechnung stellte.
Den Schaden wollte er von seiner Privathaftpflicht ersetzt haben. Die weigerte sich jedoch unter Berufung auf die Benzinklausel in den einschlägigen Versicherungsbedingungen. Ohne Erfolg, so das Fazit der obersten Zivilrichter: Der Kläger habe nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Damit habe sich aber nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert, urteilte der BGH. Deshalb griff der Deckungsausschluss der Benzinklausel nicht ein und die private Haftpflicht musste zahlen (Urteil vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 120/05).
Zum selben Ergebnis kam das OLG Celle in einem Beschluss vom 03.03.2005 (Az.: 8 W 9/05). Dort hatte ein 14-jähriges Mädchen, das auf dem Beifahrersitz eines geparkten Wagens saß, den im Zündschloss steckenden Schlüssel umgedreht, um über die Batterie das Autoradio zu betreiben. Versehentlich drehte sie den Schlüssel dabei so weit um, dass der Motor gestartet wurde. Das Auto setzte sich vom selbst in Bewegung und beschädigte ein anderes geparktes Kfz.
Die Richter argumentierten, die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des Kfz in keinem inneren Zusammenhang steht, sei kein Gebrauch des Fahrzeugs durch deren Führer im Sinne der Benzinklausel.
Anders sah es dagegen in einem Fall aus, über den das OLG Düsseldorf am 27.06.2008 zu urteilen hatte (Az.: I-4 U 191/07). Der Kläger restaurierte in einer Lagerhalle einen alten Pkw, der fahruntauglich und nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Als er versuchte, den Wagen zu starten, brannte das Fahrzeug vollständig aus. Dabei wurde auch die angemietete Lagerhalle beschädigt. Der Gebäudeversicherer wollte den Schaden an der Lagerhalle vom Kläger ersetzt haben. Der wiederum verlangte die Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung. Die weigerte sich jedoch zu zahlen und berief sich auf die Benzinklausel. Zu Recht, meinte das OLG. Denn durch den Schadensfall habe sich ein typisches Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht. Dafür sei nicht maßgeblich, ob der Pkw zum Straßenverkehr zu gelassen war oder nicht. Die Tatsache, dass für den Wagen mangels Zulassung keine Kfz-Haftpflicht bestanden hatte, ging deshalb hier zu Lasten des Klägers.
Die Benzinklausel greift im Übrigen auch schon dann, wenn ein Kfz nur wenige Schritte gefahren wird. Das musste der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem LG Duisburg erfahren (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 11 O 105/05). Er hatte den Wagen seines Bekannten an einer Autobahntankstelle ein kurzes Stück bis zur Zapfsäule vorgefahren, um den Toilettengang des Bekannten zu nutzen und zur Zeitersparnis bereits zu tanken. Weil er nicht wusste, dass es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, tankte er Benzin. In der Folge kam es zu einem Motorschaden am Fahrzeug. Seine Privathaftpflicht wollte den Schaden nicht übernehmen – und bekam Recht. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass es für die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses genügt, dass das Fahrzeug nur wenige Meter gelenkt wird. Schon damit wäre der Kläger zum Fahrer des Wagens geworden, so dass sein Privathaftpflichtversicherungsschutz erlosch.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 30.04.2012 aktualisiert am 30.04.2012
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